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Montrealer Abkommen
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Montrealer Abkommen

adminhs 4. Oktober 2009

Die Herbstferien stehen vor der Tür; für viele Anlass, dem triesten Wetter für ein paar Tage per Ferienflieger zu entfliehen. Was ist, aber wenn man am Urlaubsort gelandet bin, aber nicht so das Gepäck? Dafür gibt es das Montrealer Abkommen, beruhigen die ARAG Experten. Es regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck bei internationalen Flügen. Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier – bis das Gepäck wieder auftaucht – notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.100 € gibt. Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft – allerdings ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.100,00 €. Wollen die Reisende bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bei der Aufgabe angeben – in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen. In jedem Fall gilt aber, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen, da es hier Fristen zu beachten gibt.

Download des Textes:
http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit
Per Mail eingesendet an Schlaunews.de

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