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Artengeschützte Mitbringsel
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Artengeschützte Mitbringsel

adminhs 23. August 2010

Die Ferien neigen sich dem Ende, für viele Familien steht die Heimreise vom Urlaubsort kurz bevor. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist deshalb auf das Artenschutzgesetz hin, um die Einfuhr von geschützen Pflanzen- und Tierarten zu unterbinden. Hierbei handelt es sich zumeist um Mitbringsel aus dem Ausland, die Touristen einführen, ohne sich der Bestimmungen über den Artenschutz bewusst zu sein. Um hohe Strafgelder zu vermeiden, raten die ARAG Experten dazu, vor dem Urlaub Erkundigungen über den Schutz verschiedener Pflanzen und Tiere einzuholen.

Streng geschützt

Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das in den 70er Jahren beschlossene Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Allein im Jahr 2009 wurden im Auftrag des BfN mehr als 39.000 Reisemitbringsel eingezogen, weil sie von geschützen Tieren oder Pflanzen stammten. Weltweit stehen ungefähr 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes, und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Während die „bewussten“ Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses Skelett unter das Artenschutzgesetz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße entfällt – dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit Aussterben oder oder Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden, zum Beispiel Kleidungsstücke aus Shahtoosh-Wolle, für deren Gewinnung die Antilope nicht geschoren, sondern geschlachtet werden muss.

Fauna und Flora

Während vielen Deutschen bekannt ist, dass etwa das heimische „Edelweiß“ unter Naturschutz steht, sieht das im Ausland schon ganz anders aus. Manche Sache dürfen eingeführt werden, wenn man deren legalen Erwerb beweisen kann. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst beim Zoll erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert der Internetauftritt des deutschen Zolls (www.zoll.de) und zum Beispiel die WWF (www.wwf.de) Informationen. Unter www.wisia.de finden Sie eine Auflistung des BfN aller Tier- und Plfanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.

Quelle lifePR

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