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Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter rechtlich unverbindlich
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Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter rechtlich unverbindlich

adminhs 8. November 2008

Das Bundesjustizministerium hat unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und dem Tourismusbeauftragten der Bundesregierung Ernst Hinsken nach erfolgreicher Lobbyarbeit des Deutschen Reiseverbandes die Informationspflichten-Verordnung des BGB (sogenannte BGB-InfoVO) geändert und die Möglichkeit nachträglicher Preiserhöhungen für Reiseveranstalter beschlossen.

von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht)

November 2008 (Ms) Grundsätzlich sind nachträgliche Preiserhöhungen dem deutschen Recht fremd. Ist der Preis der Leistung einmal erklärt und beworben, lässt sich dieser nicht ohne Weiteres einseitig erhöhen. Dies galt bisher auch im Reisevertragsrecht für Reiseveranstalter.

Daraus resultierte jedoch die Schwierigkeit für Reiseveranstalter, flexibel auf Preisveränderungen, insbesondere bei steigender oder nachlassender Nachfrage, zu reagieren. Ergebnis der Rechtslage waren eng bedruckte Preisbeilagen, die im Kontrast zu den paradiesischen Bildern des Reisekatalogs eng bedruckte Zahlenkolonnen und -tabellen auf grauem Papier abbildeten und deren Preise von den Reiseveranstaltern zeitlich begrenzt wurden.

Die Reiseveranstalter machten geltend, dass es möglich sein müsse, die in Reisekatalogen genannten Preise nach dem Druck und der Veröffentlichung der Kataloge im Falle der Veränderung der vereinbarten Kapazitäten und Kontingente von Hotelplätzen und Flugreservierungen anzupassen. Reisekataloge werden in der Regel nur zweimal jährlich vor der jeweiligen Saison gedruckt. Ändert sich die Kalkulation der Reiseveranstalter nachträglich durch Erhöhungen der Unterkunftskosten oder Kosten der Flugbeförderung, sind diese nach der Änderung der Verordnung nun berechtigt, die im Katalog angegebenen Preise anzupassen. Die Preisveränderung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur vor Vertragsschluss mit dem Reisenden möglich. Und auch dann ist die Preisänderung nur möglich, wenn sich der Reiseveranstalter dies in seinen allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen vorbehalten hat.

Gemäß §4 Absatz 1 Satz 2 der Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) sind „die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend“. Der Reiseveranstalter „kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat“. Rechtlich bedeutet dies, dass die Preisangaben in den Reisekatalogen nunmehr als unverbindliche Preisangebote zu verstehen sind. Das Wichtigste für Reisende ist, dass eine Änderung des Preises nach Vertragsabschluss mit dem Reiseveranstalter rechtswidrig und nicht möglich ist. Hat der Kunde einmal auf ein Angebot des Reiseveranstalters reagiert, die Reise zu dem beworbenen Preis gebucht und eine Buchungsbestätigung erhalten, ist eine Preiserhöhung nicht möglich. Die rechtliche Situation hat sich für Reisende daher wenig verändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist bindend.

Rechtsanwalt Jan Bartholl Ansprechpartner im Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster, November 2008 www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de Telefon: 01803/505415-365249

Per Mail eingesendet an Schlaunews.de

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